Titel: Angemessene Frist zur Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VWGO – Überprüfung von Trinkwassergebühren
Behörde / Gericht:
VGH Hessen
Datum: 23.01.2019
Aktenzeichen: 5 B 2364/19
Gesetz: VwGO
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Wasserrecht
Dokumentennummer:
19005011
Angemessene Frist zur Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VWGO – Überprüfung von Trinkwassergebühren
VGH Hessen, Beschluss vom 23.01. 2019 – 5 B 2364/19
Leitsatz des Gerichts:
- Ob die Behörde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
- Ein ohne Begründung und ohne Ankündigung, dass eine solche nicht erfolgen soll, gestellter Aussetzungsantrag führt nicht dazu, dass grundsätzlich bereits nach einem Monat die angemessene Frist zur Entscheidung durch die Behörde verstrichen ist.
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