Titel: Kurtaxepflicht ortsfremder Personen (Montagearbeiter)
Behörde / Gericht:
VGH Baden-Württemberg
Datum: 31.07.2020
Aktenzeichen: 2 S 2777/19
Gesetz: KAG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Kommunales Haushaltsrecht
Dokumentennummer:
21006236
Kurtaxepflicht ortsfremder Personen (Montagearbeiter)
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 – 2 S 2777/19
Leitsätze des Gerichts:
- Die Kurtaxepflicht ortsfremder Personen, die nicht in der Fremdenverkehrsgemeinde, sondern außerhalb der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen und in der Gemeinde lediglich übernachten, verstößt weder gegen § 43 Abs. 2. Satz 3 KAG 2009 noch gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt auch, soweit es sich bei diesen Personen um Montagearbeiter handelt.
- § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG ist sachgerecht so auszulegen, dass Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze grundsätzlich nur beachtlich sind, wenn sie zu einer mehr als geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Haben diese Mängel nur eine geringfügige Kostenüberdeckung zur Folge oder bleibt es trotz dieser Mängel bei einer Kostendeckung oder sogar einer Kostenunterdeckung, sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze in der Regel unbeachtlich. In diesem Fall soll die einzelne Ermessenserwägung des Rechtssetzungsorgans nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich hinter der Gesamtaussage, einen bestimmten Abgabensatz zu wollen, zurücktreten.
Auch soweit ein - für sich genommen beachtlicher und zur Teilnichtigkeit der Satzung führender - Fehler bei der Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen mittelbar Auswirkungen auf die Kalkulation hat, betreffen diese Auswirkungen unmittelbar den Rechenvorgang über den Abgabensatz und damit den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG.
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