Titel: Hineinwachsen in die Eigenschaft einer rechtlich selbständigen Erschließungsanlage durch bloßen Zeitablauf
Behörde / Gericht:
VGH Baden-Württemberg
Datum: 19.09.2019
Aktenzeichen: 2 S 1116/18
Gesetz: KAG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Kommunales Haushaltsrecht
Dokumentennummer:
19005216
Hineinwachsen in die Eigenschaft einer rechtlich selbständigen Erschließungsanlage durch bloßen Zeitablauf
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2018 – 2 S 1116/18
Leitsätze des Gerichts:
- Im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (§ 33 ff. KAG) ist kein Raum für die Annahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2017 – 9 C 20.15, juris), ein hergestellter Teilabschnitt einer über Jahre hinweg nicht weitergebauten, aber von vornherein weitergehend geplanten Erschließungsanlage könne bei natürlicher Betrachtungsweise ganz generell durch bloßen Zeitablauf in die Eigenschaft einer rechtlich selbständigen Erschließungsanlage hineinwachsen.
- Örtliche Merkmale für die Abschnittsbildung i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG zeichnen sich dadurch aus, dass sie die rechtliche Abtrennung einer Straße anhand außerhalb ihrer selbst – und damit ihres Ausbauzustands – liegender objektiver Umgebungsmerkmale rechtfertigen.
- Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08, juris und VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018 – 2 S 143/18, juris) kann im rechtlichen Ausgangspunkt auch der Erhebung eines Erschließungsbeitrags entgegenstehen, wenn der Beitragspflichtige schützenswert erwarten durfte, lange Zeit nach Eintritt der Vorteilslage nicht mehr mit einem Beitrag überzogen zu werden. Für die Bestimmung des Eintritts der Vorteilslage kommt es im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich darauf an, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage technisch entsprechend dem (Aus)Bauprogramm der Gemeinde vollständig und endgültig hergestellt ist.
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