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Titel: Erstmalige Festsetzung eines Abwasserbeitrages nach mehr als zwei Jahrzehnten unzulässig
Behörde / Gericht: VGH Baden-Württemberg
Datum: 12.07.2018
Aktenzeichen: 2 S 143/18
Gesetz: EStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abwasserrecht, Kommunales Haushaltsrecht
Dokumentennummer: 18004802

Erstmalige Festsetzung eines Abwasserbeitrages nach mehr als zwei Jahrzehnten unzulässig

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18

Leitsätze des Gerichts:

  1. Es bestehen Bedenken, ob das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz, soweit es nach dem Eintritt der Vorteilslage eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu einem Beitrag (hier: Abwasserbeitrag) erlaubt, ohne gesetzliche Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entspricht (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 42 ff.).
  2. Unabhängig von der Frage, ob sich durch seine Anwendung die Anforderungen des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit an das KAG sicherstellen lassen, kann die Erhebung eines kommunalen Abwasserbeitrags gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
  3. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung - als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben - greift im Kommunalbeitragsrecht nicht erst dann ein, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Vielmehr kann die Beitragserhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auch schon vor Ablauf eines solchen Zeitraums treuwidrig sein und eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (hier bejaht).

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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