Vermittlung der beitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit durch mehrere Anbaustraßen
VGH Bayern, Beschluss vom 12.01.2021 – 6 CS 20.2489
Leitsatz der Redaktion:
Bei der Übernahme einer Privatstraße als gemeindliche Erschließungsanlage umfasst der beitragsfähige Erschließungsaufwand die Übernahmekosten sowie die Kosten für Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Straße als gemeindliche Erschließungsanlage endgültig herzustellen.
Liegt ein Grundstück an mehreren Anbaustraßen, so ist es, wenn dem Grundstück die beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit durch jede dieser Straßen vermittelt wird, grundsätzlich durch jede dieser Straßen hinsichtlich seiner gesamten Fläche erschlossen.
Es kann aber besondere Fallgestaltungen geben, bei denen eindeutig angenommen werden muss, dass ein Grundstück durch eine bestimmte Straße ausnahmsweise nur hinsichtlich einer Teilfläche erschlossen ist und dass es deshalb nur mit einer Teilfläche an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teilnimmt.
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