Unwirksame Rückwirkungsanordnung in der Herstellungsbeitragssatzung
– VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2022 – 20 B 18.422 –
Leitsatz der Redaktion:
Eine Rückwirkungsanordnung, die dazu führt, dass zu einem Zeitpunkt vor Entstehung des Verbesserungsaufwands Satzungsrecht in Kraft getreten ist, das bereits um den Verbesserungsaufwand erhöhte/ergänzte Herstellungsbeitragssätze enthält, verstößt gegen das Vorteils- und Äquivalenzprinzip und ist damit nichtig.
Fehlt es an einer wirksamen Herstellungsbeitragssatzung zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrages mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung, ist auch die zeitgleich erlassene Verbesserungsbeitragssatzung unwirksam und damit keine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen.
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