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Titel: Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 06.06.2013
Aktenzeichen: VII ZR 355/12
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Zivilrecht
Dokumentennummer: 13002427

Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar

BGH Urteil vom 6.6.2013 – VII ZR 355/12

Die Klägerin verlangt Restvergütung aufgrund eines »Reinigungsvertrages Winterdienst«. Der beklagte Grundstückseigentümer hat einen Teil der Vergütung einbehalten, weil die Klägerin die Leistung nicht vollständig erbracht haben soll. Die Vorinstanz urteilte, dass der Vertrag überwiegend dienstvertraglichen Charakter habe; bei Schlechtleistung sei eine Minderung der Vergütung unzulässig. Auf die Revision des Beklagten hat der BGH im Urteil vom 6.6.2013 - VII ZR 355/12 ausgeführt, dass Gegenstand eines Werkvertrags auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein kann; hier: die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend Werkvertragsrecht gemindert werden. Die Vorinstanz wird nunmehr festzustellen haben, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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