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Titel: Beginn der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW 2005 mit Eintritt der Vorteilslage
Behörde / Gericht: VGH Baden-Württemberg
Datum: 30.07.2021
Aktenzeichen: 2 S 656/19
Gesetz: KAG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Sonstiges Kommunalrecht
Dokumentennummer: 22006479

Beginn der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW 2005 mit Eintritt der Vorteilslage

– VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2021 – 2 S 656/19 –

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für die Festsetzung eines Beitrags beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 – 1 BvR 176/15, juris; vgl. auch BVerfG, Nicht­annahmebeschluss vom 09.06.2021 – 1 BvR 2879/17, juris). Dies ergibt sich aus allgemeinen prozessrechtlichen Grund­sätzen und dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetz­lichen Neuregelung. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 9 KAG nicht ausdrücklich ge­regelt hat, dass die Höchstfrist in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auch für Abgabenbescheide gilt, die zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig waren.
  2. Auch das Rückwirkungsverbot hindert die Anwendbar­keit des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auf Verfahren, in denen die Vorteilslage lange vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten ist, nicht.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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