Titel: Keine Stromsteuerentlastung für Unternehmen in Schwierigkeiten
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 19.01.2022
Aktenzeichen: VII R 28/19
Gesetz: StromStG, AGVO
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Stromsteuer
Dokumentennummer:
22006473
Keine Stromsteuerentlastung für Unternehmen in Schwierigkeiten
BFH, Urteil vom 19.01.2022 - VII R 28/19 –
Leitsätze des Gerichts:
- Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG sind Beihilfen i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV.
- Der Anwendung von § 9b, § 10 StromStG steht im Jahr 2016 für Unternehmen in Schwierigkeiten das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegen.
- Für die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten kommt es nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nur auf das einzelne Unternehmen, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Einheit (Konzernverbund) an, in den das einzelne Unternehmen eingebunden ist.
- Für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO kommt es bei Erfüllung der Voraussetzung des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht darauf an, ob im Einzelfall eine positive Fortführungsprognose besteht.
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