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Titel: Unversteuerte oder versteuerte Energieerzeugnisse: Unterschiedlicher Festsetzungsbeginn
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 19.10.2021
Aktenzeichen: VII R 26/20
Gesetz: EnergieStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energiesteuer
Dokumentennummer: 22006469

Unversteuerte oder versteuerte Energieerzeugnisse: Unterschiedlicher Festsetzungsbeginn

BFH, Urteil vom 19.10.2021 – VII R 26/20 –

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Versäumung der Antragsfrist nach § 96 Abs. 2 Ener­gieStV steht wegen des unionsrechtlichen Verhältnismäßig­keitsgrundsatzes dem in § 52 Abs. 1 EnergieStG normierten und auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL beruhenden Entlastungsanspruch für die für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft verwendeten Energieerzeugnisse nicht entgegen, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Entlastungsanspruch erfüllt sind.
  2. Bei einem unversteuerten Bezug von Energieerzeugnis­sen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 52 Abs. 1 Ener­gieStG nicht bereits mit deren Verwendung, sondern frühes­tens mit der Festsetzung der für das bezogene Energie­erzeugnis entstandenen Energiesteuer.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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