Titel: Unversteuerte oder versteuerte Energieerzeugnisse: Unterschiedlicher Festsetzungsbeginn
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 19.10.2021
Aktenzeichen: VII R 26/20
Gesetz: EnergieStG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energiesteuer
Dokumentennummer:
22006469
Unversteuerte oder versteuerte Energieerzeugnisse: Unterschiedlicher Festsetzungsbeginn
BFH, Urteil vom 19.10.2021 – VII R 26/20 –
Leitsätze des Gerichts:
- Die Versäumung der Antragsfrist nach § 96 Abs. 2 EnergieStV steht wegen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem in § 52 Abs. 1 EnergieStG normierten und auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL beruhenden Entlastungsanspruch für die für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft verwendeten Energieerzeugnisse nicht entgegen, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Entlastungsanspruch erfüllt sind.
- Bei einem unversteuerten Bezug von Energieerzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 52 Abs. 1 EnergieStG nicht bereits mit deren Verwendung, sondern frühestens mit der Festsetzung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer.
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