Titel: Stromverbrauch ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 10.06.2022
Aktenzeichen: EnZR 54/21 – Verbrauchsstelle Goldbuschfeld
Gesetz: EnWG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Dokumentennummer:
22006467
Stromverbrauch ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage
BGH, Urteil vom 10.05.2022 – EnZR 54/21 – Verbrauchsstelle Goldbuschfeld
Leitsätze des Gerichts:
- Entnimmt ein Letztverbraucher, der kein Haushaltskunde ist, nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2. EnWG ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags an einer Lieferstelle weiter Strom, so begründet dies weder ein Grundversorgungsverhältnis, noch wird das Ersatzversorgungsverhältnis über die Dreimonatsfrist hinaus verlängert. Die weiteren Stromentnahmen erfolgen vielmehr unberechtigt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 27.10.2020 – EnVR 104/193, RdE 2021, 275 – Unberechtigt genutzte Lieferstellen).
- Strom, den Letztverbraucher ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage an einer regulären Lieferstelle unberechtigt aus dem Niederspannungsnetz entnehmen, ist bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen. Das gilt auch, wenn die Letztverbraucher keine Haushaltskunden sind, und unabhängig davon, ob die entnommenen Strommengen bilanziell korrekt verbucht worden sind.
- Stromentnahmen an einer Lieferstelle, für die weder ein Stromlieferungsvertrag noch ein Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis besteht, erfolgen auf Kosten des Ersatzversorgers, nicht auf Kosten des Netzbetreibers. Etwaige Aufwendungsersatz-, Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den unberechtigten Nutzer der Lieferstelle stehen nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Ersatzversorger zu.
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