Titel: Veränderung des steuerlichen Einlagekontos bei Regiebetrieben durch Gewinnausschüttungen und Verlustübernahmen
Behörde / Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Datum: 12.04.2021
Aktenzeichen: 6 K 3133/18 KE
Gesetz: KStG, EStG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Kapitalertragsteuer/SolZ
Dokumentennummer:
22006463
Veränderung des steuerlichen Einlagekontos bei Regiebetrieben durch Gewinnausschüttungen und Verlustübernahmen
– FG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2021 – 6 K 3133/18 KE –
Leitsätze der Redaktion:
- Gewinnabführung und Verlustübernahmen, die bei Regiebetrieben zum Jahresende zu berücksichtigen sind, wirken sich im Ergebnis nicht auf das steuerliche Eigenkapital aus, wenn Handels- und Steuerbilanzergebnis identisch sind. Verluste gelten zum Bilanzstichtag durch Einlagen der Trägerkörperschaft als ausgeglichen, sodass sich zwar das steuerliche Einlagekonto erhöht. Das Kapitalkonto bleibt aber insoweit der Höhe nach unverändert, weil sich Verlust- und Einlagebuchung ausgleichen.
- Da Gewinne zum Abschluss des Wirtschaftsjahres als abgeflossen gelten, führen auch Gewinne im Ergebnis nicht zu einer Veränderung des Kapitalkontos, denn nicht nur der Gewinn, sondern auch die fiktive Gewinnausschüttung sind im Kapitalkonto zu berücksichtigen.
- In der Buchführung des BgA müssen Verlustübernahmen durch (fiktive) Forderungen des BgA gegen die Trägerkörperschaft und Gewinnabführungen durch (fiktive) Verbindlichkeiten des BgA gegenüber der Trägerkörperschaft berücksichtigt werden.
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