Titel: BGH zu Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 06.04.2022
Aktenzeichen: VIII ZR 295/20
Gesetz: BGB, AVBFernwärmeV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Fernwärme,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
22006460
BGH zu Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen
- BGH mit Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 295/20 -
Leitsätze des Gerichts:
- In Fernwärmelieferungsverträgen ist die Verwendung des Erzeugerpreisindexes gewerblicher Produkte sowie des Indexes für Tarifverdienste der im Wirtschaftszweig der Energieversorgung tätigen Arbeitnehmer (jeweils herausgegeben vom Statistischen Bundesamt) bei Anpassungsklauseln für den Bereitstellungs- beziehungs-weise Grundpreis grundsätzlich mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV vereinbar (Bestätigung und Weiterentwicklung von Senatsurteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 31).
- Die Rechtsfolgenbestimmung des § 306 BGB ist auch auf Allgemeine Versorgungs-bedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbar.
- Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preis-komponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (hier: den Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie im Regelfall - um inhaltlich voneinander trenn-bare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind.
- Zum einseitigen Anpassungsrecht eines Fernwärmeversorgers bei unwirksamen Preisänderungsklauseln (Bestätigung des Senatsurteils vom 26.01.2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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