Keine Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bei vergleichsweise hohen Verbrauchsgebühren
– VGH Bayern, Beschluss vom 10.05.2021 – 4 ZB 21.396 –
Leitsatz der Redaktion:
Ein kommunaler Wasserversorger muss Teilbefreiungen von der Benutzungspflicht der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung nur insoweit gewähren, als dies zu keiner Erhöhung der bisherigen Verbrauchsgebühr um mehr als 50% führt.
Dass bei öffentlichen Wasserversorgern die Höhe der Wassergebühren auch davon abhängt, ob und inwieweit der Einrichtungsträger zur Refinanzierung seiner Investitionskosten von den Eigentümern der angeschlossenen und anschlussberechtigten Grundstücke Beiträge erhebt, hat außer Betracht zu bleiben. Maßgeblich ist nur das – durch mögliche Einnahmeausfälle infolge von Teilbefreiungen unmittelbar beeinflusste – verbrauchsabhängige Entgelt für die Lieferung von Wasser.
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