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Titel: An örtlichen Stromversorger lieferndes Block¬heizkraftwerk als notwendiges Betriebsvermögen eines Freibad-BgA
Behörde / Gericht: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (in Kiel)
Datum: 17.06.2021
Aktenzeichen: 1 K 115/17
Gesetz: KStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Dokumentennummer: 22006457

An örtlichen Stromversorger lieferndes Blockheizkraftwerk als notwendiges Betriebsvermögen eines Freibad-BgA

– FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.06.2021 – 1 K 115/17 –

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Strom an einen örtlichen Stromversorger lieferndes Blockheizkraftwerk (BHKW), mit dem aus der Stromlieferung und aus der Wärmelieferung an Drittkunden erhebliche Er­löse erzielt werden, stellt auch dann kein notwendiges Be­triebsvermögen eines Freibad-BgA dar, wenn es auf dem Ge­lände des Freibades liegt, den bisherigen Heizkessel des Freibades ersetzt, auf die Wärmebedürfnisse des Freibades ausgerichtet ist und in der Saisonzeit überwiegend das Frei­bad mit Wärme versorgt. Vielmehr liegt in diesem Fall durch den Betrieb des BHKW ein eigenständiger (Versorgungs-)BgA vor, dem das BHKW als notwendiges Betriebsvermögen zuzuordnen ist.
  2. Für eine Zusammenfassung eines BgA mit einem anderen zusammengefassten BgA reicht es aus, wenn die Zusammen­fassungsvoraussetzungen nur zwischen diesem BgA und einem der BgA des zusammengefassten BgA vorliegen (sog. Mit­schlepptheorie). Bei einer Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG muss die Voraussetzung »von einigem Gewicht« in diesem Fall im Verhältnis zum zusammengefassten BgA vorliegen.
  3. Zwischen einem zusammengefassten Versorgungs-BgA »Betrieb von BHKW/Wasserversorgung« und einem Freibad- BgA kann eine enge wechselseitige technisch-wirtschaft­liche Verflechtung von einigem Gewicht i.S.d. § 4 Abs. 6 Nr.2 KStG vorliegen, wenn das auf dem Gelände des Frei­bades liegende und mit einer Leitung direkt mit dem Was­serbecken verbundene BHKW hinsichtlich seiner Wärmeerzeugungskapazität auf die Bedürfnisse des Freibades aus­gerichtet wurde, in der Saisonzeit den Wärmebedarf des Freibades zu 100% abdeckt und durch die kontinuierlich gewährleistete Wärmeabnahme durch das Freibad in den Sommermonaten das BHKW wirtschaftlicher betrieben wer­den kann. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Versorgungs-BgA »BHKW« nicht um ein Elektrizitätsversor­gungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 22 EEG handelt, das über­wiegend Letztverbraucher versorgt.
  4. Zum Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 11.05.2016 über die »Zusammenfassung von Betrieben ge­werblicher Art mittels eines Blockheizkraftwerks« (BStBl I 2016, 479).
  5. Steht fest, dass ein BHKW für die Versorgung des Freibades mit Wärme nicht überdimensioniert ist, so steht der Annahme einer engen wirtschaftlich-technischen Verflech­tung von einigem Gewicht zwischen BHKW-BgA und Frei­bad-BgA nicht entgegen, dass vor allem außerhalb der Frei­badsaison auch Drittkunden von dem BHKW mit (Fern-)Wärme beliefert werden.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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