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Titel: Datengrundlage für Effizienzvergleich Gasnetze
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 12.05.2022
Aktenzeichen: VI-5 Kart 2-21 (V)
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 22006456

Datengrundlage für Effizienzvergleich Gasnetze

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2022 – VI-5 Kart 2-21 (V) –

Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine vollständige Fehlerfreiheit der Datengrundlage des bundesweiten Effizienzvergleichs und der sich aus ihm er ­gebenden Effizienzvorgaben der Netzbetreiber – hier: der Betreiber von Gasverteilernetzen für die dritte Regulierungs­periode – ist schon systembedingt nicht zu erreichen, weil die Regulierungsbehörde nach den Vorgaben der ARegV auf die ihr von den Netzbetreibern zu übermittelnden Daten angewiesen ist und lediglich bei etwaigen Unplausibilitäten auf Korrektur drängen kann.
  2. Dadurch, dass sich einzelne Daten – hier: insgesamt vier Einzelangaben – im Zeitfenster nach der Anhörung zur Fest­legung der Erlösobergrenzen als fehlerhaft herausgestellt haben, wird die Validität der Datengrundlage des Effizienz­vergleichs für die dritte Regulierungsperiode nicht in Zwei­fel gezogen.
  3. Die grundsätzliche Vorgehensweise der Bundesnetzagen­tur bei der Ermittlung und Plausibilisierung der Daten für den Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode und die von ihr bei der Korrektur der Datengrundlage vor­genommene Differenzierung unter Abwägung der Gesamt­umstände sind rechtmäßig.
  4. Die für den Effizienzvergleich für die dritte Regulierungs­periode getroffene Auswahl der Vergleichsparameter ist – auch mit Blick darauf, dass durch sie die strukturelle Ver­gleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden soll – nicht zu beanstanden.
  5. Der Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode ist nicht rechtswidrig, weil in ihn acht Gasverteilernetzbe­treiber, die nach der nach der bis zum 04.08.2011 geltenden Rechtslage als Betreiber regionaler Fernleitungsnetze anzu­sehen wären, einbezogen wurden.
  6. Die Bundesnetzagentur hat ermessensfehlerfrei davon ab­gesehen, im Rahmen des Effizienzvergleichs für die dritte Regulierungsperiode Potentialparameter – insbesondere die potentielle Jahreshöchstlast – (zusätzlich) als Vergleichspara­meter zu berücksichtigen.
  7. Die Wahl der Translog-Funktion zur Abbildung des funk­tionalen Zusammenhangs zwischen Kostentreibern und Kos­ten ist nicht zu beanstanden.
  8. Eine systematische Benachteiligung oder Unterschätzung der Versorgungsaufgabe sog. »kombinierter Versorger« lässt sich nicht feststellen.
  9. Der durch den Netzbetreiber geltend gemachte Umstand, er sei zur Aufrechterhaltung und zum Betrieb eines Netzes verpflichtet, das aufgrund langfristiger Veränderungen der Kundenstruktur zu groß dimensioniert sei, rechtfertigt keine Bereinigung des Effizienzwerts. Die Konkurrenz durch an­dere Energieträger, insbesondere die Fernwärme, stellt keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe dar, weil es an einem Alleinstellungsmerkmal fehlt.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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