Titel: Datengrundlage für Effizienzvergleich Gasnetze
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 12.05.2022
Aktenzeichen: VI-5 Kart 2-21 (V)
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
22006456
Datengrundlage für Effizienzvergleich Gasnetze
– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2022 – VI-5 Kart 2-21 (V) –
Leitsätze des Gerichts:
- Eine vollständige Fehlerfreiheit der Datengrundlage des bundesweiten Effizienzvergleichs und der sich aus ihm er gebenden Effizienzvorgaben der Netzbetreiber – hier: der Betreiber von Gasverteilernetzen für die dritte Regulierungsperiode – ist schon systembedingt nicht zu erreichen, weil die Regulierungsbehörde nach den Vorgaben der ARegV auf die ihr von den Netzbetreibern zu übermittelnden Daten angewiesen ist und lediglich bei etwaigen Unplausibilitäten auf Korrektur drängen kann.
- Dadurch, dass sich einzelne Daten – hier: insgesamt vier Einzelangaben – im Zeitfenster nach der Anhörung zur Festlegung der Erlösobergrenzen als fehlerhaft herausgestellt haben, wird die Validität der Datengrundlage des Effizienzvergleichs für die dritte Regulierungsperiode nicht in Zweifel gezogen.
- Die grundsätzliche Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung und Plausibilisierung der Daten für den Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode und die von ihr bei der Korrektur der Datengrundlage vorgenommene Differenzierung unter Abwägung der Gesamtumstände sind rechtmäßig.
- Die für den Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode getroffene Auswahl der Vergleichsparameter ist – auch mit Blick darauf, dass durch sie die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden soll – nicht zu beanstanden.
- Der Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode ist nicht rechtswidrig, weil in ihn acht Gasverteilernetzbetreiber, die nach der nach der bis zum 04.08.2011 geltenden Rechtslage als Betreiber regionaler Fernleitungsnetze anzusehen wären, einbezogen wurden.
- Die Bundesnetzagentur hat ermessensfehlerfrei davon abgesehen, im Rahmen des Effizienzvergleichs für die dritte Regulierungsperiode Potentialparameter – insbesondere die potentielle Jahreshöchstlast – (zusätzlich) als Vergleichsparameter zu berücksichtigen.
- Die Wahl der Translog-Funktion zur Abbildung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Kostentreibern und Kosten ist nicht zu beanstanden.
- Eine systematische Benachteiligung oder Unterschätzung der Versorgungsaufgabe sog. »kombinierter Versorger« lässt sich nicht feststellen.
- Der durch den Netzbetreiber geltend gemachte Umstand, er sei zur Aufrechterhaltung und zum Betrieb eines Netzes verpflichtet, das aufgrund langfristiger Veränderungen der Kundenstruktur zu groß dimensioniert sei, rechtfertigt keine Bereinigung des Effizienzwerts. Die Konkurrenz durch andere Energieträger, insbesondere die Fernwärme, stellt keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe dar, weil es an einem Alleinstellungsmerkmal fehlt.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.