Unzulässige Auswahlentscheidung per Los bei Konzessionsvergabe
LG Düsseldorf Urteil vom 26.2.2014 – 37 O 87/13 (EnW) U.
Das LG Düsseldorf hat im Urteil vom 26.2.2014 - 37 O 87/13 (EnW) U. der Gemeinde Niederkrüchten untersagt, einen Konzessionsvertrag über den Betrieb des Stromverteilnetzes und des Gasverteilnetzes in der Gemeinde mit einem nach Losentscheid ausgewählten Bieter abzuschließen. Damit gab es einem Eilantrag eines unterlegenen Mitbieters statt. Bei der konkreten Auswahlentscheidung, die zwischen gleichwertigen Angeboten zweier Bieter zu treffen war, sei nach Auffassung der Kammer die zugunsten der Klägerin, als Altkonzessionärin und Netzeigentümerin, sprechende Eigentumsgarantie nicht beachtet worden. Da die Angebote der Klägerin und der Konkurrentin gleichwertig waren, hätte die Gemeinde bei Beachtung der Eigentumsgarantie dasjenige der Klägerin bevorzugen müssen. Das Angebot der Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, und das Angebot der Konkurrentin erhielten bei der Auswertung anhand der mitgeteilten Vergabekriterien die gleiche Punktzahl, so dass eine Patt-Situation entstand. Nachdem auch die Abstimmung im Gemeinderat über die Frage, welcher der beiden Anbieterinnen der Zuschlag erteilt werden solle, zwei Mal unentschieden ausgegangen war, entschied die Beklagte per Los.
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