Titel: Ausbau der Solarenergie und Denkmalschutzbelange
Behörde / Gericht:
VG Koblenz
Datum: 05.06.2023
Aktenzeichen: 1 K 922/22.KO
Gesetz: EEG, DSchG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Verwaltungsrecht
Dokumentennummer:
23082058
Ausbau der Solarenergie und Denkmalschutzbelange
– VG Koblenz, Urteil vom 05.06.2023 – 1 K 922/22.KO –
Leitsätze der Redaktion:
- Dem Eigentümer von Kulturdenkmälern muss grundsätzlich die Errichtung von das Denkmal beeinträchtigenden Solaranlagen genehmigt werden, sofern die Beeinträchtigung auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt wird. Allerdings ist der Eigentümer bei der Beeinträchtigung eines Denkmals verpflichtet, die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten. Es obliegt ihm, den Nachweis hierüber zu erbringen.
- Nach dem im Jahr 2022 in Kraft getretenen EEG 2022 ist der Ausbau erneuerbarer Energien im Rahmen der Abwägung verschiedener Schutzgüter ein vorrangiger Belang. Dies führt dazu, dass auch im Denkmalschutzrecht grundsätzlich dieser Vorrang zu berücksichtigen ist. Nur bei Denkmälern von überragender Bedeutung ist eine andere Bewertung gerechtfertigt.
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.