Titel: Sanktion bei EU-Förderung bei Verstoß gegen wirksam beauflagte Vergabepflichten
Behörde / Gericht:
VG Cottbus
Datum: 03.02.2023
Aktenzeichen: 3 K 1618/19
Gesetz: GWB, VgV, VwVerfG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Dokumentennummer:
23082128
Sanktion bei EU-Förderung bei Verstoß gegen wirksam beauflagte Vergabepflichten
– VG Cottbus, Urteil vom 03.02.2023 – 3 K 1618/19 –
Leitsätze der Redaktion:
- Ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides darf nicht wegen Vergaberechtsverstößen erfolgen, die nicht als Auflage in das Zuwendungsverhältnis einbezogen worden sind. Ein spezieller Widerrufsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus den hier einschlägigen EU-Verordnungen.
- Diese Bestimmungen ermächtigen die nationale Vollzugsbehörde nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen, insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes.
- Die gesetzlich in § 49 Abs. 3 VwVfG normierten Widerrufsgründe sind abschließend. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergaberechtsvorschriften als Hinweis auf das Gesetz stellt für sich genommen noch keine Auflage dar.
- Maßgeblich für den Auflagencharakter ist der Vorbehalt der Rückforderung, denn damit macht der Beklagte deutlich, die vergaberechtswidrige Verwendung der Mittel an weitergehende Konsequenzen zu knüpfen.
- Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EU, Anlage 2) haben nur zum Teil Auflagencharakter.
- Ziffer 3.2 ANBest-EU stellt eine Auflage dar, jedoch ausschließlich für die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert voraussichtlich mehr als 100.000€ netto beträgt. Sofern der Auftragswert einer Bauleistung 100.000€ unterschreitet, ist hingegen eine Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen nicht beauflagt.
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