Titel: Keine Übereignung von vorhandenen Fernwärmeverteilungsanlagen an das Land Berlin nach Auslaufen des Konzessionsvertrags
Behörde / Gericht:
VG Berlin
Datum: 30.06.2017
Aktenzeichen: 4 K 16/15
Gesetz: BGB, BerlStrG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Dokumentennummer:
18002162
Keine Übereignung von vorhandenen Fernwärmeverteilungsanlagen an das Land Berlin nach Auslaufen des Konzessionsvertrags
VG Berlin, Urteil vom 30.06.2017 – 4 K 16/15
Leitsätze des Gerichts:
- Die Einräumung von Wegenutzungsrechten für Leitungen der öffentlichen Versorgung richtet sich im Land Berlin nach öffentlichem Recht.
- Eine auf Feststellung eines Übereignungsanspruchs gerichtete Klage ist nicht subsidiär zu einer Leistungsklage, wenn diese wegen eines noch ausstehenden Leistungsbestimmungsrechts durch Gutachter, deren Tätigwerden von dem zur Feststellung begehrten Anspruch abhängt, nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend formuliert werden könnte.
- Das Land Berlin hat keinen Anspruch auf Übereignung von Fernwärmeverteilungsanlagen aus der Endschaftsbestimmung des ausgelaufenen Konzessionsvertrages von 1994.
- Fernwärmeverteilungsanlagen waren bereits in der Ursprungsfassung des Konzessionsvertrages von dem in der Endschaftsbestimmung verwendeten Merkmal der "Energieversorgungsanlagen" nicht umfasst.
- Jedenfalls seit der im Jahre 2006 vereinbarten Neufassung der Endschaftsbestimmung erfasst diese nur noch Anlagen für die Versorgung mit elektrischer Energie.
- Das Land Berlin hat weder einen Anspruch auf Übereignung von Fernwärmeverteilungsanlagen aus analoger Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen noch aus dem Berliner Straßengesetz.
Das Unionsrecht gebietet es nicht zur Förderung des Wettbewerbs, dass ein Unternehmer, der Investitionen getätigt hat, das Ergebnis dieser Investitionen an den Staat gibt, damit es dieser an ihn und seine Konkurrenten zur Bewirtschaftung ausschreibt.
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