Beitragserhebung für Neuerstellung einer Entwässerungsanlage
VG Ansbach, Urteil vom 07.05.2019 – AN 1 K 17.02005
Leitsatz der Redaktion:
Von einer beitragsfähigen Herstellung einer neuen Einrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist bei leitungsgebundenen Einrichtungen dann auszugehen, wenn die vorhandene Einrichtung durch die Baumaßnahme grundlegend umgestaltet bzw. erneuert wird und sie nach der Verkehrsauffassung nun mehr als eine andere bzw. neue Einrichtung anzusehen ist.
An der Neuherstellung ändert sich auch nichts dadurch, dass in der neuen Einrichtung Teile der alten Anlage weiterverwendet werden, für die bereits Beiträge geleistet worden sind. Dies hindert nicht das Entstehen neuer Beitragspflichten, sondern wirkt sich allenfalls aufwandmindernd aus.
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