Umsatzsteuer: Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung seit dem 01.07.2010 (BZSt)
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält weiterhin viele Anfragen von Unternehmern zu den geänderten Meldepflichten im Zusammenhang mit der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM).
Das BZSt weist deshalb auf Folgendes hin: Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Unternehmer vom zuständigen Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung (§§ 46 bis 48 UStDV) gewährt wurde. Will ein Unternehmer damit seine umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllen, muss er stets seine Buchhaltung des Vormonats bis zum 25. des Folgemonats abgeschlossen haben; die Verlängerung durch die Dauerfristverlängerung wirkt sich damit nur begrenzt aus (nur 15 Tage von 30 Tagen Verlängerung können genutzt werden).
Meldezeitraum für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG ist im Regelfall der Kalendermonat (§ 18a UStG). Ausnahmsweise ist der Meldezeitraum das Kalendervierteljahr, soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für diese meldepflichtigen Umsätze weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100.000 Euro (mit Wirkung nach dem 31.12.2011: 50.000 Euro) beträgt.
Wird die o.g. Betragsgrenze im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Betragsgrenze überschritten wird, eine ZM für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln. Unabhängig von der o.g. Betragsgrenze hat der Unternehmer das Wahlrecht, die ZM monatlich zu übermitteln, sofern er dies dem BZSt anzeigt. Die Ausübung dieses Wahlrechts bindet den Unternehmer mindestens für die Dauer von 12 Kalendermonaten, darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des Widerrufs.
Meldezeitraum für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (innergemeinschaftliche sonstige Leistungen im Sinne des § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG), ist das Kalendervierteljahr. Übermittelt der Unternehmer für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG eine monatliche ZM, hat er die Möglichkeit, in dieser ZM auch seine innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen anzugeben.