Titel: LVerfG Schleswig-Holstein: Das Land hat keine Gesetzgebungszuständigkeit für eine wasserrechtliches Fracking-Verbot
Behörde / Gericht:
LVerfG Schleswig-Holstein
Datum: 06.12.2019
Aktenzeichen: LVerfG 2/18
Gesetz: WHG, GG, LVerfGG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Landesverfassungsrecht,
Wasserrecht
Dokumentennummer:
20005421
LVerfG Schleswig-Holstein: Das Land hat keine Gesetzgebungszuständigkeit für eine wasserrechtliches Fracking-Verbot
LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2019 – LVerfG 2/18
Leitsätze des Gerichts:
- In Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 7 LVerfGG – Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden – ist das Landesverfassungsgericht nicht auf eine Kontrolle der vom Landtag in dessen Entscheidung benannten Gründe beschränkt, sondern prüft umfassend die Zulässigkeit der Volksinitiative nach Art. 48 Abs. 1 und 2 LV.
- Die Entscheidungszuständigkeit des Landtages im Sinne von Art. 48 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 LV umfasst auch die Überprüfung der Verbandskompetenz des Landes Schleswig-Holstein. Dasselbe gilt daher auch für die Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts in den Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 7 LVerfGG.
- Der Bundesgesetzgeber hat zu Fracking von seiner Gesetzgebungszuständigkeit mit § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie § 13a WHG umfassend Gebrauch gemacht und dazu eine abschließende Regelung getroffen. Diese Regelungen sind stoffbezogen und daher abweichungsfest im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG.
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