Bundesregierung beschließt Verordnung zur elektronischen Rechnungstellung
Zukünftig sollen private Unternehmen Rechnungen an Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung überwiegend elektronisch stellen können. So sieht es die E-Rechnungs-Verordnung des Bundes vor, die am 06.09.2017 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde. Rechnungen sollen künftig über ein webbasiertes Rechnungsportal des Bundes in dem einheitlichen Format XRechnung digital hochgeladen und an den Empfänger gesendet werden können. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden.
Die Verordnung tritt am 27.11.2018 für Bundesministerien und Verfassungsorgane in Kraft. Für alle übrigen Bundesstellen gelten die Regelungen ab dem 27.11.2019. Die Pflicht zur Übermittlung in elektronischer Form tritt hingegen erst zum 27.11.2020 ein. Zudem gilt die Pflicht zur elektronischen Rechnungstellung neben den oben nicht für Rechnungen, die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000,- Euro gestellt werden sowie wenn der zugrunde liegende Auftrag im Rahmen einer Organleihe (für den Bund) vergeben wurde. In letzterem Fall bleibt es den Ländern überlassen, Regelungen über die elektronische Rechnungstellung zu treffen.
Zudem sieht die Verordnung Ausnahmeregelungen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten sowie für Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland vor.
Zu diesem Themenkomplex ist in Heft 9 der Versorgungswirtschaft der Beitrag von Groß/Hamburg erschienen (VersorgW 2017, 266, DokNr. 17004344).