Sinkende Einspeisevergütung für Solarstrom - wann gilt eine Anlage als in Betrieb genommen?
- Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 22.3.2012 - 16 U 107/11 -
Wird eine Photovoltaikanlage nur teilweise im Jahr 2009 fertig gestellt, kann auch nur für diesen Teil der Anlage die höhere Einspeisevergütung des Fertigstellungsjahres 2009 für Strom in das öffentliche Netz verlangt werden. Für den im Jahr 2010 fertig gestellten Rest der Anlage gilt die Einspeisevergütung für das Fertigstellungsjahr 2010. Dies hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht mit Urteil vom 22.03.2012 -16 U 107/11 entschieden und damit die Klage des Betreibers einer Solarstromanlage gegen die Netzbetreiberin zurückgewiesen.
Hintergrund des Streits sind die sinkenden gesetzlichen Einspeisevergütungen für Solarstrom in den Folgejahren nach 2009
Der Kläger ließ auf seinem Grundstück an der schleswig-holsteinischen Westküste eine Solarstromanlage mit einer Gesamtleistung von 283 kW (Kilowatt) installieren. Von der Gesamtanlage waren Module mit 1,8 kW, also 0,64 % der Gesamtanlage, zum Ende des Jahres 2009 betriebsbereit. Der Rest der Anlage wurde erst 2010 fertig gestellt. Die Anlage speist Strom in das öffentliche Versorgungsnetz ein. Für den im Jahr 2009 fertig gestellten Teil der Anlage rechnet die beklagte Netzbetreiberin mit der höheren gesetzlichen Einspeisevergütung für 2009 ab. Für den Rest des aus der Anlage erwirtschafteten Stroms legte die Netzbetreiberin die niedrigeren gesetzlichen Vergütungsätzen für das Jahr 2010 zugrunde. Mit sätzen für das Jahr 2010 zugrunde. Mit seiner Klage beanspruchte der Kläger, dass die gesamte Anlage als im Jahr 2009 errichtet gilt, so dass er für die nächsten 20 Jahre in den Genuss der höheren gesetzlich geregelten Einspeisevergütung für 2009 kommen würde.
Jedes einzelne Photovoltaikmodul eine Anlage im Sinne des Erneuerbare Energien Gesetz
Die Klage wurde vom OLG abgewiesen. Die beklagte Netzbetreiberin habe zu Recht für die im Jahr 2010 errichteten Teile der Anlage auch die für das Jahr 2010 maßgebenden Vergütungssätze nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) abgerechnet. Jedes einzelne Photovoltaikmodul, so das OLG, sei als eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG anzusehen. Lediglich die Module der Gesamtanlage mit 1,8 kW seien bereits im Jahr 2009 in Betrieb genommen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 19 EEG. Nach der Vorschrift des § 19 EEG gelten mehrere Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie sich unter anderem auf demselben Grundstück befinden. Sinn und Zweck der Regelung sei jedoch, mehrere Anlagen (Module) ausschließlich deshalb zu einer Anlage zusammenzufügen, um eine missbräuchlich hohe Vergütung durch Zusammenstellung von mehreren kleinen Anlagen zu verhindern. Für kleinere Anlagen würden höhere Vergütungssätze für Strom bezahlt als für größere Anlagen. Zur Frage, wann eine Anlage als in Betrieb genommen gelte, sage die Vorschrift des § 19 EEG nichts aus.