Rundfunkgebührenfreiheit für Internet-PC als Zweitgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich
Das Bundesverwaltungsgericht hat in noch nicht veröffentlichten Urteilen vom 17.08.2011 (6 C 15.10, 45.10 und 20.11) den Klägern Recht gegeben, die in einem Teil ihrer Wohnungen ihre selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeiten ausüben und sich für den beruflich genutzten PC auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte berufen. Denn in den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden. Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte gebührenrechtlich privilegieren will, dahin ausgelegt, dass der PC als Zweitgerät einzuordnen ist, ohne dass es darauf ankommt, das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät (Erstgerät) in dem nicht ausschließlich privat, sprich auch beruflich, genutzten Bereich bereitzuhalten. Einerseits sind neuartige Geräte oft tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die Geräte - vor allem im nichtprivaten Bereich - häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern als Arbeitsmittel.