Rückzahlungsansprüche bei unwirksamen Preisänderungsklauseln – u.a. zum Ausgangspreis bei über lange Zeit unbeanstandeten Preisanpassungen wegen Erdgaslieferungen
Urteil des BGH vom 23.1.2013 – VIII ZR 80/12-
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 14.3.2012 - VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) zur Frage der ergänzenden Vertragsauslegung in den Fällen, in denen der Kunde über Jahre hinweg Preisänderungen nicht widerspricht und vorbehaltslos Abschlagszahlungen und Zahlungen auf die Jahresabrechnungen des Energielieferanten leistet, bestätigt und mit Urteil vom 23.1.2013 - VIII ZR 80/12 weiter ergänzt. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht, wenn der Lieferant den Liefervertrag hätte kündigen können und Anlass hierzu hatte. Der Widerspruch anderer Kunden ist für den Lieferanten jedoch kein Anlass zur Kündigung des Liefervertrages und hindert eine ergänzende Vertragsauslegung nicht. Eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgt dann, wenn der Kunde über einen längeren Zeitraum die Preisanpassung nicht beanstandet und vorbehaltslos zahlt. Maßgeblich dafür, welchen Arbeitspreis der Kunde seinem Rückforderungsanspruch zugrunde legen kann, ist nicht der ursprüngliche Preis, sondern der letzte Preis, dem er nicht binnen drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnung widersprochen hat.
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