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Titel: Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen - Berücksichtigung von Finanzierungskosten
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 11.10.2012
Aktenzeichen: – I R 66/11 -
Gesetz: EStG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG (Bilanzrichtlinie)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, Einkommensteuer/SolZ
Dokumentennummer: 13001961

Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen - Berücksichtigung von Finanzierungskosten

Urteil des BFH vom 11.10.2012 – I R 66/11 -

Streitig war die Berücksichtigung von Finanzierungskosten für die zur Aufbewahrung genutzten Räume bei einer sog. Poolfinanzierung. Mit Urteil vom 11.10.2012 - I R 66/11 hat der BFH entschieden, dass eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen auch dann Finanzierungskosten (Zinsen) für die zur Aufbewahrung genutzten Räume enthalten kann, wenn die Anschaffung/Herstellung der Räume nicht unmittelbar (einzel-)finanziert worden ist, sondern der Aufbewahrungspflichtige seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen »Pool« gegeben und hieraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs finanziert hat (sog. Poolfinanzierung). Voraussetzung für die Berücksichtigung der Zinsen ist in diesem Fall, dass sie sich durch Kostenschlüsselung verursachungsgerecht der Herstellung/ Anschaffung der Räume zuordnen lassen und dass sie angemessen sind.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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