Regulierungskammer Bayern: Testierung der Kalkulation der vermiedenen Netzentgelte
Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Schreiben vom 14.08.2014
Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern hat im Rahmen ihrer Prüfungen festgestellt, dass die Netzbetreiber in bayerischer Regulierungszuständigkeit bei der Kalkulation und Abrechnung der sogenannten »vermiedenen Netzentgelte« nach § 18 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) unterschiedlich vorgehen. Die Wirtschaftsprüfer testieren dabei die bei Einspeisungen durch Anlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) von den Verteilernetzbetreibern im Rahmen des vertikalen Belastungsausgleiches nach dem EEG an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gezahlten vermiedenen Netzentgelte. In einem weiteren Testat nach § 9 Abs. 6 S. 2 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) werden außerdem die Daten für die Berechnung des Belastungsausgleichs bei Einspeisungen durch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bestätigt. In dem auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlichten Schreiben vom 14.08.2014 an das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) wird darauf hingewiesen, dass ab dem Regulierungskonto des Jahres 2014 die Regulierungskammer des Freistaates Bayern nur noch gemäß dem Leitfaden des Verbandes der Netzbetreiber VDN e.V. erstellte Testate für die Kostenermittlung anerkennen wird. Soweit bisher durch die Netzbetreiber und Wirtschaftsprüfer anders vorgegangen wurde, wird die Regulierungskammer diese Vorgehensweise - nach konkreter Einzelfallprüfung - letztmalig für die Ermittlung des Regulierungskontos des Jahres 2013 anerkennen.
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