Photovoltaikanlage - Gebäudekosten als gemischte Aufwendungen
BFH, Urteil vom 17.10.2013 - III R 27/12
Mit Urteil vom 17.10.2013 - III R 27/12 hat der BFH entschieden, dass bei einer Photovoltaikanlage, die auf dem Dach einer im Übrigen privat genutzten Halle betrieben wird, anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebs »Stromerzeugung« steuerlich berücksichtigt werden können. Der BFH geht davon aus, dass die Photovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs »Stromerzeugung« gehören. Die Benutzung der Hallen als »Fundament« für die Solaranlagen kann nach Auffassung des BFH auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen. Insbesondere komme keine Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten in Betracht.
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