OLG Hamm vom 08.11.2011: Irreführende Werbung mit «Festpreis»-Stromtarif
Streitparteien waren zwei Energieversorgungsunternehmen. Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland, verlangte von ihrer Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung der Internetwerbung mit dem Begriff «Festpreis» für einen bestimmten Stromtarif. Am Ende dieser Werbung war als «Sternchenhinweis» ausgeführt, dass Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage ausgenommen seien. Nach dem Urteil vom 08.11.2011 des OLG Hamm kann eine solche Werbung irreführend sein.
Anteil
Werbung irreführend sein.Anteil der variablen Preisbestandteile muss erkennbar sein
Einem Stromerzeuger, der mit dem Begriff «Festpreis» wirbt, bleibe es grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen, so das OLG Hamm. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine falsche Vorstellung des Verbrauchers über den erläuterungsbedürftigen Begriff «Festpreis» zu vermeiden. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass weniger als 60% des Stromtarifs fest, der übrige Teil aber variabel sei. Im konkreten Fall habe der Stromerzeuger nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe verwiesen, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis sei.
Urteil des OLG Hamm vom 08.11.2011 - I-4 U 58/11
Leitsatz der Redaktion
Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff «Festpreis» kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile (hier mehr als 40%) aufgeklärt wird.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland, verlangte von dem Wettbewerber aus dem Ruhrgebiet die Unterlassung der Internetwerbung mit dem Begriff «Festpreis» für einen bestimmten Stromtarif. Am Ende der Werbung war als «Sternchenhinweis» ausgeführt, dass Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage ausgenommen seien.
Aus den Gründen
Die Beklagte hat mit der Verwendung der Bezeichnung "Festpreis" für einen Stromtarif eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Art des Preises enthält (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG). Insoweit reicht schon die Gefahr der Irreführung.
Eine solche Irreführung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der Werbeaussage eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann. Angesprochen werden hier mit der Prospektwerbung alle Verbraucher, die Strom benötigen und Stromlieferungsverträge abschließen, als die allgemeinen Verkehrskreise. Zu diesen gehören auch die Senatsmitglieder, so dass der Senat die Verbrauchervorstellung aufgrund eigener Betroffenheit, der Sachkunde durch die Befassung mit vergleichbaren Fällen und der Lebenserfahrung selbst beurteilen kann.
„Festpreis“ im Strombereich kein endgültiger Pauschalpreis
Unter "Festpreis" versteht der angesprochene Verbraucher hier zwar keinen Pauschalpreis im Sinne des Baurechts, der das Entgelt auf einen einheitlichen Betrag endgültig festlegt und eine Abrechnung in Bezug auf alle wesentlichen Leistungen entbehrlich macht. Der Stromtarif hat auch aus seiner Sicht die Besonderheit, dass es neben dem festen Grundpreis verbraucherabhängige weitere Preisbestandteile geben soll. Insoweit soll nur der Einheitspreis für die angegebene Laufzeit fest sein. Das Risiko, dass im Bereich des allgemeinen wirtschaftlichen Umfeldes Umstände auftreten, die an sich eine Preiserhöhung erforderlich machen könnten, soll grundsätzlich der Stromlieferant übernehmen. Der Festpreis stellt sich insoweit für den Verbraucher als eine Garantie des unveränderten Grundpreises und der unveränderten Einheitspreise in der Höhe, wie sie zur Zeit verbrauchsabhängig berechnet werden, dar, und zwar für die Dauer von drei Jahren.
Bestimmte Ausnahmen vom Festpreis erzeugen noch keine Fehlvorstellung
Gerade weil es insoweit aber um eine Risikoübernahme durch ein Wirtschaftsunternehmen geht, hält es der Verbraucher auch bei einem solchen Festpreis für möglich, dass der Vertragspartner das Risiko nicht ausnahmslos ohne jeden Vorbehalt übernehmen will, insbesondere wenn er an eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes denkt. Er wird sich der Werbung in einem für ihn so wichtigen Bereich wie der Stromversorgung auch mit normaler Aufmerksamkeit zuwenden und sich erst dann für einen Anbieter oder Tarif entscheiden, wenn er sich nicht nur oberflächlich anhand eines hervorgehobenen Begriffs informiert hat. Er geht deshalb selbst angesichts der hervorgehobenen Verwendung des Begriffs "Festpreis" in Zusammenhang mit dem beworbenen Tarif von einer Werbeaussage aus, die möglicherweise noch weiter erläutert werden wird, etwa dahin, in welchem Umfang der Werbende ein von ihm nicht beeinflussbares Risiko von Preiserhöhungen in dem erheblichen Zeitraum ausschließen will. Es stellt deshalb im vorliegenden Fall gerade keine "dreiste Lüge" dar, wenn der beworbene Festpreis tatsächlich nicht in Bezug auf alle möglichen Faktoren der Preisbildung fest ist. Es erzeugt noch keine Fehlvorstellung, wenn die Preisgarantie nicht vorbehaltlos gelten soll, sondern davon bestimmte Ausnahmen gemacht werden sollen. Dem mit dem hervorgehobenen Hinweis auf einen "Festpreis" werbenden Stromerzeuger bleibt es also grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen. Der Sternchenhinweis muss dann allerdings einen erkennbaren Bezug zu der im Blickpunkt stehenden Werbeaussage haben ndig sein, dass er selbst wieder zu einer Fehlvorstellung der Verbraucher führen kann.
Legt man diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zugrunde, so wird der angesprochene Verbraucher auch hier noch nicht allein dadurch in die Irre geführt, dass bei dem Tarif überhaupt von einem "Festpreis" die Rede ist.
Aufklärung muss geeignet sein, Fehlvorstellung zu vermeiden
Bei einem Produkt wie dem Bezug des täglich benötigten Stroms nimmt der angemessen aufmerksame Verbraucher hier den doppelt vorhandenen Sternchenhinweis als Aufklärungsmöglichkeit und damit auch dessen am Ende derselben Werbeaussage erfolgte Auflösung wahr.
Es kommt deshalb darauf an, ob die erfolgte Aufklärung in dem Hinweis geeignet ist, eine durch die Verwendung des der Erläuterung bedürftigen Begriffs "Festpreis" möglich gewordene Fehlvorstellung zu vermeiden. Das ist hier nicht der Fall. Ein nicht unerheblicher Anteil der Verbraucher nimmt mangels geeigneten Vorwissens über die Preisstrukturen beim Strompreis nicht von sich aus an, dass ein so ungewöhnlich hoher Anteil von über 40 % des Gesamtpreises damit variabel wird. In der Stromrechnung tauchen die einzelnen Bestandteile, die den Strompreis bilden, nicht auf. Die Einzelheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der EEG-Umlage sind einer großen Anzahl der Verbraucher nicht bekannt. Nach den Erfahrungen mit der bei Umsatzgeschäften regelmäßig anfallenden Mehrwertsteuer gehen sie von einer Größenordnung von 20 % bis 25 % des Gesamtpreises aus, der der Preisgarantie nicht unterliegen könnte, wenn keine genaueren Angaben gemacht werden. Selbst wenn der Verbraucher weiß, dass etwa beim Benzin die staatlichen Abgaben einen Großteil des Preises ausmachen, der weit mehr als 50 % beträgt, überträgt er dieses Wissen mangels einer geeigneten Vergleichsgrundlage nicht auf die Strompreise. In jedem Fall nimmt er nicht nur an, dass mehr als 50 % des Strompreises gesichert sind, sondern geht von einem erheblich größerem Anteil aus, ohne dass dieser genau beziffert werden müsste.
Diese Vorstellung eines maßgeblichen Teils der Verbraucher ist aber falsch. Unstreitig ist ein höherer Anteil des Strompreises als 40 % nach dem Vorbehalt der Beklagten variabel und damit weniger als 60 % fest. Jedenfalls damit rechnet der angesprochene Verbraucher nicht.
Unterlassene Aufklärung begründet die Irreführung der Werbung
Der Verbraucher kennt jedenfalls den genauen Anteil der variablen Preisbestandteile nicht. Deshalb hätte es hier der Beklagten, die mit der Verwendung des erläuterungsbedürftigen Begriffs "Festpreis" geworben und damit eine bestimmte Vorstellung erweckt hat, oblegen, die Ausnahmen oder Einschränkungen der von ihr übernommenen Preisgarantie so zu beschreiben, dass der Verbraucher eine Entscheidung über einen Vertragsabschluss unter Berücksichtigung aller für diese wesentlichen Umstände treffen konnte. Insoweit kommen auch die sich aus § 5a UWG ergebenden Aufklärungspflichten zum Zuge, die auch einen mit erläuterungsbedürftigen Begriffen Werbenden treffen können. Die Beklagte hat aber insoweit keine ausreichende Aufklärung vorgenommen. Sie hat in dem entscheidenden Sternchenhinweis nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe verwiesen, ohne deutlich zu machen, welch hohen Anteil diese Preisfaktoren im Hinblick auf den Gesamtpreis darstellen. Es reicht auch nicht aus, dass an anderer Stelle im Internetauftritt der Beklagten darauf hingewiesen worden ist, dass sich die EEG-Abgabe um einen ganz erheblichen Anteil erhöht hatte und dass letztlich deshalb der Gesamtstrompreis erhöht werden musste. Abgesehen davon, dass es insoweit an der Mitteilung einer klaren Bezugsgröße fehlt, die der Verbraucher einordnen könnte, muss er diese weiteren Informationen nicht lesen, wenn er sich mit der eigentlichen Werbung beschäftigt. Schon diese fehlende Aufklärung kann somit die Irreführung begründen.
Anlockeffekte führen bereits zu Wettbewerbsvorteil
Die vermeidbare Fehlvorstellung des maßgeblichen Teils der Verbraucher ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Dafür braucht es nicht dazu zu kommen, dass der irregeführte Verbraucher wegen der Fehlvorstellung unter dem Wechsel des Tarifs bei der Beklagten bleibt oder von einem anderen Anbieter sofort zu der Beklagten wechselt. Es reicht völlig aus, wenn er sich aufgrund der Internetwerbung näher mit dem Angebot der Beklagten befasst. Der damit bewirkte Anlockeffekt führt bereits zu einem Wettbewerbsvorteil, der generell geeignet ist, die Kaufentscheidung des Verbrauchers in irgendeiner Weise zu Gunsten der Beklagten zu beeinflussen.