Titel: Verfassungsmäßigkeit der elektronischen Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 22.12.2016
Aktenzeichen: 4 B 1001/16
Gesetz: BStatG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Verfahrensrecht,
Verfassungsrecht,
Verwaltungsrecht
Dokumentennummer:
17002060
Verfassungsmäßigkeit der elektronischen Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2016 - 4 B 1001/16
Leitsätze des Gerichts:
- Die Verpflichtung von Betrieben und Unternehmen, die für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten (hier: Verdienststrukturerhebung) grundsätzlich mittels eines dafür zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahrens zu übermitteln, ist verfassungsgemäß.
- Ein trotz angemessener technischer Sicherheitsmaßnahmen verbleibendes Risiko unberechtigter Datenzugriffe durch Hacker-Angriffe muss der Betroffene hinnehmen.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.