Titel: Sperrmüll gehört zu den gemischten Abfällen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 26.01.2016
Aktenzeichen: 20 A 318/14
Gesetz: KrWG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Entsorgungsrecht
Dokumentennummer:
16001609
Sperrmüll gehört zu den gemischten Abfällen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2016 – 20 A 318/14
Leitsätze des Gerichts:
Sperrmüll nach dem Abfallschlüssel 20 03 07 gehört nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung zu den gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG und unterliegt damit der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Diesem Verständnis stehen weder die Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz noch Regelungen des Unionsrechts entgegen.
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.