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Titel: Befreiung von der Abwasserabgabe nur bei Vorhandensein einer gültigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 20.11.2017
Aktenzeichen: 9 A 1686/11
Gesetz: LWG NRW
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abwasserrecht, Kommunales Haushaltsrecht
Dokumentennummer: 18003575

Befreiung von der Abwasserabgabe nur bei Vorhandensein einer gültigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2017 – 9 A 1686/11

Leitsätze des Gerichts (Auszug):

  1. Die Abgabefreiheit gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW a.F. ist grundsätzlich nur bei Vorhandensein einer in dem betreffenden Veranlagungsjahr gültigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis zu gewähren (Fortentwicklung der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2004, 9 A 3750/02).
  2. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn eine wasserrechtliche Duldung lediglich den Zeitraum zwischen dem Gültigkeitsende einer alten und dem Geltungsbeginn einer neuen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis »überbrückt«, etwa weil die zuständige Wasserbehörde über einen bei ihr frühzeitig gestellten, positiv zu bescheidenden Antrag auf Erteilung der neuen Erlaubnis nicht rechtzeitig entschieden hat, und während dieses »Überbrückungszeitraums« die materiellen Befreiungsvoraussetzungen offensichtlich vorlagen, kann offenbleiben. …

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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