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Titel: Windpark und Denkmalschutz
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (in Greifswald)
Datum: 07.02.2023
Aktenzeichen: 5 K 171/22
Gesetz: EEG, VWGO, BImSchG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EEG, Umweltschutzrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 23078009

Windpark und Denkmalschutz

- OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil 07.02.2023 – 5 K 171/22 –

Leitsätze der Redaktion:

  1. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die auf Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerichtet sind, wird die Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO durch die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG modifiziert. Sie wird mit dem Zeitpunkt der hier spätestens mit Beginn der Behördenbeteiligung schlüssig erfolgten Bestätigung der vollständigen Einreichung der Unterlagen auch dann ausgelöst, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass noch weitere Unterlagen benötigt werden.
  2. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde ist ebenso wie das Gericht in materieller Hinsicht nicht an die fachliche Beurteilung der Denkmalschutzbehörden und insbesondere des Landesamts gebunden. Sie haben die Beurteilung des Landesamts hinsichtlich ihrer Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden.
  3. Das Gewicht des für die Maßnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG MV einzustellenden öffentlichen Interesses hat der Bundesgesetzgeber mit § 2 S. 2 EEG für Abwägungsprozesse voreingestellt; diese Regelungen finden auch für die Genehmigung einzelner Windenergieanlagen Anwendung. Das gesetzgeberische Anliegen, Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien festzulegen, kann nur dann greifen, wenn die Regelungen des § 2 EEG 2014 auf der Ebene der Einzelfallgenehmigung zum Tragen kommen und nicht nur als eine Art Programmsatz für die Exekutive missverstanden werden.
  4. § 2 S. 2 EEG 2014 ist dabei als sog. Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die fachlich anhand besonderer Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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