Titel: Ermittlung der entnommenen Wassermenge durch Schätzung des Verbrauchs
Behörde / Gericht:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (in Lüneburg)
Datum: 19.12.2018
Aktenzeichen: 9 LA 48/18
Gesetz: AO, KAG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Abgabenordnung
Dokumentennummer:
19005379
Ermittlung der entnommenen Wassermenge durch Schätzung des Verbrauchs
OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.2018 – 9 LA 48/18
Leitsätze des Gerichts:
- Die Ermittlung der entnommenen Wassermenge durch Schätzung ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 b), Abs. 5 NKAG a.F. i.V.m. § 162 Abs. 1 AO zulässig.
- Eine Schätzung des Verbrauchs in einem bestimmten Veranlagungszeitraum ist nicht wirklichkeitsnah, wenn ihr Verbrauchsmengen zugeschlagen werden, die schon in vorherigen Veranlagungszeiträumen angefallen sind.
Den Verwaltungsgerichten steht, anders als den Finanzgerichten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), eine eigenständige Schätzungsbefugnis nicht zu.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.