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Titel: Durchführung der Maßnahme in Erfüllung der gemeindlichen Straßenbaulast
Behörde / Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (in Lüneburg)
Datum: 10.05.2022
Aktenzeichen: 9 LA 121/21
Gesetz: KAG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 23078008

Durchführung der Maßnahme in Erfüllung der gemeindlichen Straßenbaulast

– OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2022 – 9 LA 121/21 –

Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine Straßenausbaubeitragspflicht besteht nur für solche Maßnahmen, die in Erfüllung der gemeindlichen Straßenbaulast durchgeführt wurden. Für die Beurteilung, ob eine Einrichtung in der Straßenbaulast der ausbauenden Gemeinde liegt, ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Ausbaumaßnahme abzustellen, deren letzter Akt durch die Abnahme der Baumaßnahme gekennzeichnet wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 31.08.1987 – 9 OVG B 42/87).
  2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es auf die Straßenbaulast zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme ankommt, kommt allenfalls unter engen Voraussetzungen in Betracht. Für die Bejahung einer Ausnahme ist jedenfalls erforderlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme der Übergang der Straßenbaulast auf die Gemeinde bereits rechtlich gesichert ist.
  3. Bei einer Kreisstraße obliegt der Gemeinde die Straßenbaulast nur für die ihr gesetzlich zugeordneten Teileinrichtungen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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