Titel: Kein Anspruch auf Einsicht in Aufsichtsratsunterlagen eines Unternehmens, an dem das Land beteiligt ist
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg [in Berlin) (für Berlin und Brandenburg]
Datum: 28.01.2015
Aktenzeichen: OVG 12 B 21.13
Gesetz: IFG, AktG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gesellschaftsrecht
Dokumentennummer:
15003312
Kein Anspruch auf Einsicht in Aufsichtsratsunterlagen eines Unternehmens, an dem das Land beteiligt ist
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2015 – OVG 12 B 21.13
Leitsätze des Gerichts:
- Liegen einer Behörde Unterlagen eines öffentlichen Unternehmens im Rahmen der Beteiligungsverwaltung vor, handelt es sich um amtliche Informationen in der Verfügungsberechtigung der Behörde, die grundsätzlich dem Informationsfreiheitsgesetz unterstehen.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer mitbestimmten GmbH unterliegen der Verschwiegenheit und Vertraulichkeit; als "Kehrseite" ihres umfassenden Informationsrechts unterliegt auch die Behörde, die die Gesellschaftsbeteiligung des Bundes verwaltet, der Verschwiegenheit. Die für diese Gesellschaftsform durch §§ 93, 109, 116 AktG angeordnete Vertraulichkeitspflicht schließt den Anspruch auf Informationszugang zu Aufsichtsratsprotokollen und sitzungsvorbereitenden Unterlagen regelmäßig nach § 3 Nr. 4 IFG aus. Dies gilt grundsätzlich auch für öffentliche Unternehmen in der Hand von Gebietskörperschaften.
Der presserechtliche Auskunftsanspruch gewährt grundsätzlich kein Recht auf Einsicht in behördliche Akten oder einen Anspruch auf Herausgabe von Kopien von Behördenakten.
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