Titel: Zuordnung eines Liefervertrags zur Entnahmestelle bei der Verwechslung von Zählern
Behörde / Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (in Schleswig)
Datum: 14.03.2016
Aktenzeichen: 14 U 52/15
Gesetz: StromGVV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Zivilrecht
Rechtsstand:
Nichtzulassungsbeschwerde anhängig; BGH, Az.: VIII ZR 78/16
Dokumentennummer:
16001826
Zuordnung eines Liefervertrags zur Entnahmestelle bei der Verwechslung von Zählern
OLG Schleswig, Urteil vom 14.03.2016 – 14 U 52/15
Leitsätze des Gerichts:
- Die Zuordnung einer Stromlieferung zu einem Lieferungsvertrag erfolgt auf Grund wertender, normativer Kriterien. Die Zählernummer kann aus technischen und organisatorischen Gründen auch der Identifikation eines Stromanschlusses und damit eines Stromliefervertrages dienen.
- Ein konkludenter Stromlieferungsvertrag in Form einer sogenannten Realofferte ist ausgeschlossen, wenn zwischen Versorgungsunternehmen und einem Dritten schon eine Energieliefervereinbarung besteht.
Der Stromzähler dient nicht nur der Erfassung und Abrechnung des gelieferten Stroms sondern konkretisiert auch die Abnahmestelle und damit Lieferort und Lieferumfang. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 StromGVV gehört zu den notwendigen Angaben eines Strom-Grundversorgungsvertrages neben der Angabe der Anlagenadresse auch die Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts für den Zähler.
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