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Titel: Take-or-pay-Klausel wirksam
Behörde / Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht (in Saarbrücken)
Datum: 28.11.2018
Aktenzeichen: 5 U 37/18 – (rkr.)
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 20005683

Take-or-pay-Klausel wirksam

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.11.2018 – 5 U 37/18 – (rkr.)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Vereinbaren die Parteien eines Energieliefervertrages die jährliche Abnahme einer bestimmten Mindestmenge an elektrischer Energie, so handelt es sich um ein Fixgeschäft und tritt mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes in Ansehung des nicht abgenommenen Teils der vereinbarten Mindestmenge Unmöglichkeit ein. Die Vergütungspflicht des Abnehmers richtet sich insoweit nach § 326 Abs. 2 BGB.
  2. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energielieferers enthaltene Klausel, die vorsieht, dass seinem gewerblichen Kunden bei Unterschreitung der jährlichen Mindestabnahmemenge nach Ablauf dieses Zeitraumes zunächst die volle Vergütung in Rechnung gestellt und sodann die Differenz zwischen Mindestabnahmemenge und Liefermenge mit einem Bruchteil des Börsenpreises rückvergütet wird, enthält weder eine verbotene Schadenspauschalierung, noch eine unzulässige Vertragsstrafe, sondern eine an § 307 BGB zu messende Ausgestaltung des Anspruchs auf die Gegenleistung bei Unmöglichkeit.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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