Titel: Vergaberecht und Pachtverträge
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Rostock (Mecklenburg-Vorpommern)
Datum: 21.11.2023
Aktenzeichen: 17 Verg 3/23
Gesetz: GWB
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Vergaberecht
Dokumentennummer:
24082167
Vergaberecht und Pachtverträge
– OLG Rostock, Beschluss vom 21. 11. 2023 – 17 Verg 3/23 –
Leitsätze des Gerichts:
- Beabsichtigt die öffentliche Hand im Zusammenhang mit einer – per se nicht dem Vergaberecht unterliegenden – Verpachtung eines Grundstücks zugleich die Beschaffung von Leistungen, kann das Kartellvergaberecht allenfalls dann Anwendung finden, wenn der Wert dieser Leistungen den Schwellenwert übersteigt.
- Ist der Vergaberechtsweg nicht eröffnet, kann der Vergabesenat das Verfahren entsprechend § 17a GVG in den zuständigen Rechtsweg verweisen, wenn der Antragsteller sein Rechtschutzziel in diesem Rechtsweg weiterverfolgen will und kann.
- Die Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Zivilrechtsweg erfolgt nach der Form des staatlichen Handelns. Grundrechtsbindungen, die die öffentliche Hand in besonderer Weise treffen, führen nicht zur Einordnung als Verwaltungsstreit.
- Im Fall der Verweisung kommt eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB nicht in Betracht.
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