Titel: Aufdachsolaranlage kein wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks oder Gebäudes zu Wohnzwecken
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Nürnberg (Bayern)
Datum: 10.10.2016
Aktenzeichen: 14 U 1168/15
Gesetz: BGB
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Zivilrecht
Dokumentennummer:
17002067
Aufdachsolaranlage kein wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks oder Gebäudes zu Wohnzwecken
OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 – 14 U 1168/15
Leitsatz des Gerichts:
Eine sogenannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann.
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