Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Emojis im Rechtsverkehr
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht München (mit Außenstelle in Augsburg) (Bayern)
Datum: 11.11.2024
Aktenzeichen: 19 U 200/24 e
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Zivilrecht
Dokumentennummer: 25088768

Emojis im Rechtsverkehr

- OLG München mit Urteil vom 11.11.2024 - 19 U 200/24 e -

Leitsätze der Redaktion:

  1. Der Begriff der telekommunikativen Übermittlung ist nicht auf bestimmte Medien verengt, sondern entwicklungsoffen. Es reicht eine wechselseitige elektronische bzw. digitale Datenübermittlung, dabei können die verwendeten Medien unterschiedliche sein. Der Zugang des Textes muss dabei so erfolgen, dass er dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann.
  2. Ob WhatsApp-Mitteilungen bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Schriftform die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllen, ist zu bejahen bei der Übermittlung einer Textnachricht oder eines Attachments in Gestalt einer Textverarbeitungs- oder PDF-Datei oder eines ausreichend guten Fotos per WhatsApp - allerdings nicht bei einer WhatsApp-Sprachnachricht oder einem Video- oder Audio-Attachment.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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