Titel: Transparente Mitteilung einer Preiserhöhung – Gegenüberstellung aller Preisbestandteile auch in Sonderverträgen mit Haushaltskunden?
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Köln (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 26.06.2020
Aktenzeichen: 6 U 303/19
Gesetz: EnWG, AGB-Recht, StromGVV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand:
nicht rechtskräftig
Dokumentennummer:
20005959
Transparente Mitteilung einer Preiserhöhung – Gegenüberstellung aller Preisbestandteile auch in Sonderverträgen mit Haushaltskunden?
OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020 – 6 U 303/19 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze der Redaktion:
- Zu einer transparenten Mitteilung einer Preiserhöhung per E-Mail gegenüber einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (§ 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG) gehört insbesondere
- in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Preises hinzuweisen;
- in der E-Mail selbst – und nicht nur in einem Anhang – deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Preises oder einzelner Preisbestandteile hinzuweisen, wenn in der E-Mail zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind;
- im Anhang deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Preises oder einzelner Preisbestandteile hinzuweisen, wenn in dem angehängten Schreiben zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind.
- Zur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV/GasGVV sind analog anzuwenden.
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