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Titel: Transparente Mitteilung einer Preiserhöhung – Gegenüberstellung aller Preisbestandteile auch in Sonderverträgen mit Haushaltskunden?
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Köln (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 26.06.2020
Aktenzeichen: 6 U 303/19
Gesetz: EnWG, AGB-Recht, StromGVV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: nicht rechtskräftig
Dokumentennummer: 20005959

Transparente Mitteilung einer Preiserhöhung – Gegenüberstellung aller Preisbestandteile auch in Sonderverträgen mit Haushaltskunden?

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020 – 6 U 303/19 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze der Redaktion:

  1. Zu einer transparenten Mitteilung einer Preiserhöhung per E-Mail gegenüber einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (§ 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG) gehört insbesondere
    1. in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Preises hinzuweisen;
    2. in der E-Mail selbst – und nicht nur in einem Anhang – deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Preises oder einzelner Preisbestandteile hinzuweisen, wenn in der E-Mail zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind;
    3. im Anhang deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Preises oder einzelner Preisbestandteile hinzuweisen, wenn in dem angehängten Schreiben zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind.
  2. Zur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV/GasGVV sind analog anzuwenden.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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