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Titel: OLG Köln: Telefonische Kundenbefragungen über die Service-Zufriedenheit sind Werbeanrufe
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Köln (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 19.04.2013
Gesetz: UWG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 15003006

OLG Köln: Telefonische Kundenbefragungen über die Service-Zufriedenheit sind Werbeanrufe

Mit Urteil vom 19.04.2013 (6 U 222/12) hatte das OLG Köln im Verbandsprozess über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Privatkunde beanstandete telefonisch gegenüber dem Mitarbeiter einer Telekommunikationsfirma (TK), dass von seinem Privatanschluss geführte Verbindungen wiederholt abgebrochen seien. Die TK führte daraufhin Entstörungsmaßnahmen zur Behebung des technischen Problems durch. Danach nahm eine Mitarbeiterin der TK mit dem Kunden ohne dessen Initiative oder vorheriges Einverständnis fernmündlich Kontakt auf. Sie teilte dem Kunden mit, sie rufe im Auftrag der TK an, und entgegnete auf den Einwand des Angerufenen, er wünsche keine Werbeanrufe, Zweck des Anrufs sei keine Werbung, sondern eine Befragung. Nach etwa zweieinhalb Minuten beendete der Kunde das Telefonat, ohne dass es zu einer Befragung gekommen war. Nach Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass die Mitarbeiterin mit ihrem Anruf bei dem Kunden nicht nur die Nachfrage bezweckte, ob der Telefonanschluss wieder fehlerfrei funktionierte, vielmehr sollte mit dem Telefonat im Rahmen der standardisierten Qualitätskontrollbefragung vornehmlich nicht der technische Aspekt der Störungsbehebung abgeklärt, sondern die Zufriedenheit des Kunden mit der Kundenfreundlichkeit und Serviceausrichtung der TK abgefragt werden. Unter diesen Umständen stelle der Telefonanruf eine Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Eine Werbung liege nach der heranzuziehenden Definition in Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG bei jeder Äußerung mit dem Ziel vor, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. An Hand dieser Kriterien seien im Auftrag eines Unternehmens durchgeführte telefonische Kundenzufriedenheitsbefragungen Werbeanrufe im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie jedenfalls auch und mittelbar dazu dienten, Kunden zu behalten, und damit jedenfalls mittelbar die Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens bezweckten. Insoweit genügt es, dass der Anruf eines Unternehmens erkennbar dem Ziel diene, Kunden durch die Erfragung ihrer Zufriedenheit mit den Dienstleistungen eines Unternehmens und der an ihren Wünschen und Anregungen ausgerichteten Verbesserung der Serviceleistungen als solche zu erhalten und die Chancen für den künftigen Absatz von Waren oder Dienstleistungen dadurch zu erhöhen.

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