Titel: Zur Abgrenzung von § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 AVBWasserV und § 2 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 HaftPflG
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz (Rheinland-Pfalz)
Datum: 07.11.2013
Aktenzeichen: 1 U 35/13
Gesetz: HaftPfl.G, AVBWasserV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Wasserrecht,
Zivilrecht
Rechtsstand:
Rechtsmittel eingelgt; BGH, Az. III ZR 490/13
Dokumentennummer:
14002968
Zur Abgrenzung von § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 AVBWasserV und § 2 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 HaftPflG
OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.2013 – 1 U 35/13
Leitsatz des Gerichts:
Obliegt die Unterhaltungslast für den gesamten Bereich des Grundstücksanschlusses dem Träger der (öffentlichen) Wasserversorgung, so beginnt die haftungsrechtliche Verantwortung des Anschlussnehmers erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage. Ein jenseits der Hausdurchführung und vor der Kundenanlage aufgetretener Schaden ist dann nicht auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG zurückzuführen.
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