Titel: Zum Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers bei Nichtabnahme von Strom wegen Netzengpasses
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 16.01.2015
Aktenzeichen: 7 U 42/14
Gesetz: EEG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
EEG
Dokumentennummer:
15003324
Zum Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers bei Nichtabnahme von Strom wegen Netzengpasses
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2015 – 7 U 42/14 –
Leitsätze des Gerichts:
- Die vertragliche Vereinbarung einer über die Vorgaben des § 8 Abs.1 EEG (2012) hinausgehenden, den Vorbehalt des § 11 EEG ausschließenden Abnahmepflicht des Netzbetreibers ist gemäß § 4 Abs.2 S.1 EEG unwirksam.
- Der Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 12 Abs.1 EEG (2012) setzt keine ferngesteuerte Reduktion der Einspeisung voraus. Auch eine Drosselung der Anlage durch vom Netzbetreiber zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen verbindlich vorgegebene Einstellungen an den Sicherheitseinrichtungen der Anlage (Wechselrichter/Q/U-Schutzschalter) kann eine Reduzierung der Einspeisung im Sinne des § 12 EEG (2012) bewirken.
Der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs.1 EEG (2012) setzt nicht das Bestehen einer Netzausbaupflicht im Sinne des § 9 EEG (2012) voraus.
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