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Titel: Keine Delegation von Auftragsvergaben auf Beschaffungsdienstleister!
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Oberlandesgericht Frankfurt am Main (mit Außenstellen in Kassel und Darmstadt) (Hessen)
Datum: 17.02.2022
Aktenzeichen: 11 Verg 8/21
Gesetz: GWB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Vergaberecht
Dokumentennummer: 22006484

Keine Delegation von Auftragsvergaben auf Beschaffungsdienstleister!

– OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2022 – 11 Verg 8/21 –

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Ausschreibung eines Rahmenvertrags, durch den sich ein privater Dienstleister gegenüber dem öffentlichen Auf­traggeber verpflichtet, eine Vermittlungszentrale für hoheit­lich veranlasste Abschleppdienstleistungen zu betreiben, ver­stößt gegen § 97 Abs. 1 GWB, wenn der private Dienstleister ein Vermittlungsregister für Abschleppunternehmen führen soll und wenn er insoweit Auswahlentscheidungen treffen muss (und darf), die ausschließlich dem öffentlichen Auftrag­geber obliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Vermittlungs­zentrale bei der Beauftragung der registrierten Abschlepp­unternehmen strikt nach einem von vornherein festgelegten Reihum-Verfahren vorgehen muss.
  2. Wenn der Ausschreibung ein fehlerhaftes Verständnis von der Zulässigkeit der Delegation von Vergabeentscheidungen zugrunde liegt und deshalb bei Fortbestand der Beschaf­fungsabsicht eine Neuorientierung der Aufgabenstellung der Vermittlungszentrale notwendig wird, dann ist die Aufhe­bung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht zu beanstanden.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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