Operative Abwicklungskosten eines Netzbetreibers nach EEG und KWKG sind beeinflussbare Kosten
– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2023 – 3 Kart 32/22 –
Leitsatz des Gerichts:
Die Kosten, die einem Netzbetreiber durch die operative Abwicklung der ihn kraft Gesetzes treffenden Pflicht zur Abnahme und Vergütung von EEG- bzw. KWKG-Strom entstehen, etwa in Form von Personal- und Sachaufwand (sog. operative Abwicklungskosten), sind nicht als Kosten aus „gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten“ und damit nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 21a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 EnWG, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV zu qualifizieren, weil sie zumindest in der Höhe beeinflusst werden können. Eine analoge Anwendung hinsichtlich der operativen Abwicklungskosten kommt gleichfalls nicht in Betracht.
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